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2017年7月23日 (日)

第380回:インターネット著作権侵害に関するドイツ最高裁のいくつかの判例

 ドイツなどの海外の判例については出された時にtwitterで簡単に書いているものも多いが、ここで、海外動向の1つとして、ここ2年くらいのドイツ最高裁のインターネット著作権侵害に関する判例をまとめて紹介しておきたい。

(なお、ここ2年の内には、権利者はISPに対してサイトブロッキングを求める前に、まずサイトを自ら直接提供している者に対して合理的な努力に取り組むべきとする、2015年11月26日のドイツ最高裁判決もあるが、前回の追記で簡単に紹介したので今回は省略した。)

(1)親に未成年の子供のインターネット利用を監視・点検する義務はないが、正しく振舞うようにというような一般的な規則を子供に与えるだけではその義務として不十分とするドイツ最高裁の判決
 2015年6月11日にドイツ最高裁が出した3つの判決に対するリリースには、以下のように書かれている。(以下、翻訳は全て拙訳。)

Die Klagerinnen sind vier fuhrende deutsche Tontragerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 uber IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfugbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlusse benannt. Die Klagerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tontragerherstellerrechte und liesen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Hohe von insgesamt 3.000 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehorigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfugbar gemacht hatten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemass verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehorigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber fur die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Tater nicht ernsthaft in Betracht komme.

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehoriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hatten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfugte nicht uber Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jahrigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgefuhrten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien uber den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfugbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte fur die Urheberrechtsverletzungen als Tater einzustehen hat.

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jahrigen Sohn und ihrer 14jahrigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung raumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung uber ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Gestandnisses ihrer Tochter und behauptet, diese uber die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschborsen belehrt zu haben.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§832 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Antrage auf vollstandige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zuruckgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klagerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz fur die Inhaberschaft der Tontragerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafur vorgetragen sind, die diese Indizwirkung fur die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkraften.

Das Berufungsgericht ist auserdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klagerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel uber die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlusse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Moglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen konnen, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht - wie in dem zum Geschaftszeichen I ZR 19/14 gefuhrten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hatten vor Urlaubsantritt samtliche technischen Gerate, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Sohne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist fur die Verletzungshandlung auch als Tater verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbstandigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Tater der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsachliche Vermutung der Taterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Gestandnis der Tochter gestutzt, sondern zudem berucksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemasser Belehrung uber ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Gestandnis bestatigt hat. Die Beklagte ist fur den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjahrigen Tochter verursachten Schaden gemass §832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genugen Eltern ihrer Aufsichtspflicht uber ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmassig bereits dadurch, dass sie das Kind uber die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschborsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu uberwachen, den Computer des Kindes zu uberprufen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsatzlich nicht. Zu derartigen Masnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafur haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen konnen, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte fur ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 Euro fur jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schliesslich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Hohe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes berechnet.

原告は、4つの主要なドイツのレコード製作者である。その委託を受けたソフトウェア企業プロメディアの調査により、2007年6月19日、2017年8月19日及び2007年12月17日にIPアドレス上で多数の楽曲が入手可能とされた。それに基づきなされた調査手続きにおいて、高等裁判所において請求された三人の被告が、それぞれのIPアドレスに割り当てられたインターネットアクセスの所有者として名前を出された。原告は、そのレコード製作者の権利が侵害されたとして、被告に対して警告状を出した。原告は複数の手続きにおいて被告にそれぞれ合計3000ユーロの損害賠償並びに警告費用の補償を請求した。

IZR75/14の事件において、被告はソフトウェア企業の調査の正しさについて争った。被告は、問題とされる時点においてIPアドレスが割り当てられていたということ、及び、自身かその家に住んでいる家族か第三者が楽曲データをアップロードし入手可能としたということを否定した。被告は、被疑行為の時間に家族と休暇にあったと主張した。休暇前にそのルータとコンピュータは電源から切断されていた。

地方裁判所は請求を棄却した。高等裁判所は請求に応じて被告に対し判決を下した。高等裁判所は、ソフトウェア企業の従業員及び被告の家族の証人尋問から、楽曲が被告のコンピュータからアップロードされたことが示されたと判断した。家族が問題の時に休暇中だったということは、控訴裁判所は証言から信じなかった。控訴裁判所は、被告の陳述から他の行為者を真面目に考慮することはできないとして、被告はインターネットアクセス所有者として著作権侵害の責任を負うとした。

IZR19/14の事件においても、被告はソフトウェア企業の調査の正しさ及びインターネットプロバイダーの情報について争い、自身かその家に住む家族が楽曲をアップロードしたことを否定した。問題の時点において、被告の書斎に設置されたコンピュータに電源が入っており、インターネットに接続されていたことは控訴審において争われなかった。被告と同様そのコンピュータを仕事に使い、被告の側で仕事をしていた妻は、プログラムの実行に関する管理者権限を持っていなかった。当時被告の家に住んでいた17際の息子はコンピュータの利用の前に入力するパスワードを知らなかった。

地方裁判所は請求を認めた。被告の控訴は実質的に成功していない。高等裁判所は、第一審及び第二審において出された証拠の採用に基づき、楽曲は被告のインターネットアクセス上でアップロードされ入手可能とされたと判断し、被告は著作権侵害について行為者として責任を負うとした。

IZR7/14の事件においては、被告のインターネットアクセスをその16歳の息子と14歳の娘が使っていた。警察の尋問において、被告の娘が、その権利につて教えられた後に被疑者として楽曲をアップロードしたことを認めた。被告は、その娘の警察における自白の利用に反対し、娘に音楽共有への参加の違法性について教えたと主張した。

地方裁判所は、被告の娘の証人尋問から、請求を広く認めた。被告の控訴も実質的に成功していない。高等裁判所は娘の侵害行為は示されたと判断し、被告の監督義務の違反を認めた(ドイツ民法典第832条第1項第1文)。

高等裁判所によって許された上告により、被告は請求の完全な却下をさらに追求した。

ドイツ最高裁は、被告らの上告を却下した。

控訴裁判所は、原告のPhononetデータバンクに対する登録はレコード製作者の権利の所有に対する相当の指標であり、問題となっているそれぞれの楽曲に対するこの指標の効力を失わせるような根拠は出されていないと正しく認めた。

控訴裁判所はさらに、原告が証明したプロメディア及びインターネットプロバイダーの調査の正しさに基づき、楽曲は、被告らにインターネットアクセス所有者として割り当てられたインターネットアクセス上でアップロードされて用意されたと妥当に判断した。個々のケースにおいてそれが正しくないことを示す具体的な間違いが示されないとき、プロメディア及びインターネットプロバイダーの調査に間違いがあり得るという理論的可能性は、調査結果の証拠能力を失わせるものではない。-ケース番号IZR19/14の事件において抗弁されたように-情報の表における名前の字の間違いはそれだけでは十分ではない。

IZR75/14の事件において、自身とその妻は2007年6月18日には既に休暇に入っており、休暇に入る前に技術機器の全体を、特にルータとコンピュータを電源から切断していたという、被告の主張は、被告の二人の息子とその妻の尋問によって証明されなかった。被告は侵害行為に対して行為者として責任を有する。控訴裁判所は、被告は、他の者が行為の時点においてそのインターネットアクセスに独自にアクセスしており、したがって、その者が主張されている権利侵害の行為者と考えられることを示さなかったと妥当に判断した。したがって、インターネットアクセスの所有者の行為の実質的な推定が働く。

IZR7/14の事件において、控訴裁判所は、被告の娘が侵害行為を行ったと正しく認めた。ここで、控訴裁判所は、正しく、警察の尋問調書に記録された娘の自白のみに基づくことはなく、地方裁判所で娘自身を証人として尋問し、娘がその証言拒否権について規則通り教えられた後でその警察での自白を認めたことを考慮した。被告は、その当時未成年の娘に起因する損害についてドイツ民法典第832条第1項第1文により責任を有する。確かに、普通に成長した子供に対する親の監督義務は、その基本的な命令及び禁止に従うよう、子供にインターネットファイル共有への参加の違法性について教え、その参加を禁止することで法規則に従うようにさせることで十分である。子供によるインターネット利用を監視するか、子供のコンピュータを点検するか、子供のインターネットアクセスを(部分的に)フィルタリングするようなことは原則として親の義務を構成しない。子供が禁止に違反したという具体的な根拠があるときに初めてこのような手段は親の義務となり得る(2012年11月15日のドイツ最高裁「Morpheus」事件判決)。控訴裁判所は、被告がその娘に対して関連することを教えていたと認めていない。被告がその子供に「正しく振舞うように」という一般的な規則を示していたという状況は、それだけでは十分ではない。

ライセンスアナロジーの形での損害賠償の計算において、控訴裁判所は正しく損害計算に入る全体で15の楽曲のそれぞれに対して200ユーロという額を出した。控訴裁判所は、最後に、警告費用の補償に対する請求を正しく認め、その額を弁護士報酬法にもとづき計算した。

 もう1つの事件も重要なことに違いはないが、ここで、念のため、上のリリース中のケースの内「ファイル共有Ⅱ」事件の判決文と「ファイル共有Ⅲ」事件の判決文からそれぞれその冒頭の要約を訳出しておくと、以下のようになる。

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjahrigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schadigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschborsen zu verhindern. Allerdings genugen Eltern ihrer Aufsichtspflicht uber ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmassig bereits dadurch, dass sie das Kind uber die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschborsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortfuhrung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 -Morpheus).

b) Sind Eltern gemass §832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht fur eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigefuhrte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsatzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

a)親は、著作権を侵害するようなファイル共有への子供の参加により第三者に損害を与えることを抑止するよう、未成年の子供の利用を監督する義務を負う。しかしながら、普通に成長した子供に対する親の監督義務は、その基本的な命令及び禁止に従うよう、子供にインターネットファイル共有への参加の違法性について教え、その参加を禁止することで法規則に従うようにさせることで十分である。ただし、正しく振舞うようにという一般的な規則を守るよう与えていただけでは十分ではない(2012年11月15日のドイツ最高裁「Morpheus」事件判決の続き)。

b)親は、いつ民法典第832条第1項によりその監督義務に対する違反の観点から被監督者により違法になされた著作権侵害について責任を負い、損害賠償はライセンスアナロジーの原則から計算され得る。

Der Inhaber eines Internetanschlusses, uber den eine Rechtsverletzung begangen wird, genugt seiner sekundaren Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstandigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Moglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortfuhrung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).

権利侵害が行われたインターネットアクセスの所有者は、その家に住む第三者によるそのインターネットアクセスへのアクセスの可能性をを包括的に主張するのみでは、他の者がそのインターネットアクセスに独自にアクセスしたかどうかに関する付随的な説明責任を十分に果たしていると言えない(2014年1月8日のドイツ最高裁「Bearshare」事件判決の続き)。

 親の責任は子供の完全なインターネット監視を必要とするものではないとする2012年11月15日のドイツ最高裁判決については第296回で、成人した子供のインターネット利用についても親の監視義務はないとする2014年1月8日の判決については第306回で取り上げたが、2015年6月11日の判決は、これらの過去の判例を少し先に進め、それぞれ、子供に対して一般的な説明だけではなくファイル共有における著作権侵害について具体的な説明が必要であることと、インターネットアクセス所有者の付随的な説明責任に関しても単に第三者のアクセスの可能性があることの主張のみでは十分でないことを示したものである。そのため、そこまで大きな問題があるということもないが、これらのような事件でやはり最高裁まで行かざるを得なかったということはドイツにおける著作権問題の大きさを示すものではないかと私は考えている。

(2)成人の客にインターネットアクセスを提供した場合に、ファイル共有の違法性について説明する義務はないとする、ドイツ最高裁の判決
 また、2016年5月12日にドイツ最高裁から出されたファイル共有ソフトによる著作権侵害における責任についての6つの判決に関するリリースには、以下のように書かれている。

Die Klagerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der offentlichen Zuganglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" uber ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 Euro je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Hohe von 10.000 Euro auf 506 Euro sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Hohe von 30.000 Euro auf 1.005,40 Euro veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Hohe von 600 Euro fur begrundet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Hohe von 130,50 Euro verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfahigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 Euro.

Auf die Revision der Klagerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zuruckverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fallen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klagerinnen an der Unterbindung kunftiger Rechtsverletzungen unter Berucksichtigung aller relevanten Umstande des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukunftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschborse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeintrachtigen droht. Die hiernach fur die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsachlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualitat und Popularitat des Werks, zur Intensitat und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umstanden auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

Die Klagerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der offentlichen Zuganglichmachung des Computerspiels uber seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro auf 1.005,40Euro veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Hohe eines Betrages von 39 Euro Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Hohe von insgesamt 192,90 Euro verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfahigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 Euro.

Auf die Revision der Klagerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Grunden das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zuruckverwiesen.

Die Klagerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind fuhrende deutsche Tontragerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen offentlichen Zuganglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klagerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Taterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hatten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemass verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zuruckgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte fur die offentliche Zuganglichmachung der Musikaufnahmen uber seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchfuhrung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Taterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Tater der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Die Klagerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschlieslichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten offentlichen Zuganglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Hohe von 755,80 Euro verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefahrte hatten anlasslich eines Besuchs mithilfe des ihnen uberlassenen Passworts fur den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemass verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Storer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefahrten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund fur die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefahrten nicht uber die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschborsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte fur eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljahrigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljahrigen Besuchern oder Gasten einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermoglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Uberwachungspflicht.

IZR272/14、IZR1/15及びIZR44/15の事件の原告は、様々な映画の著作物について利用権を有している。原告は、それぞれの被告に対して、そのインターネットアクセスを介した「ファイル共有」による映画の著作物の公衆送信可能化のために損害賠償(映画のタイトル毎に600ユーロ)並びに警告費用の補償を請求し、IZR272/14及びIZR1/15の事件においては10000ユーロの警告の対象額に対して506ユーロ、IZR44/15の事件においては30000ユーロの警告の対象額に対して1005.40ユーロと見積もっている。控訴裁判所は、IZR272/14及びIZR1/15の事件の請求において要求された損害賠償について600ユーロが妥当であると考え、被告はこれに関し3つの全ての訴訟において130.50ユーロの警告費用の支払いの判決をした。地裁は、裁判前の警告の対象額は必ず償還され得るライセンス損害賠償の倍に達するとし、それにより1200ユーロになるとしていた。

原告の上告により、ドイツ最高裁判所は、地方裁判所の判決を取り消し、事件を新たな審理及び判決のために地方裁判所に差し戻した。地裁が、弁護士の警告の対象額が仮定のライセンス損害の倍に達するとしたことは間違いである。さらに、本件のようなケースにおける警告の対象額は、原告の利益から、将来の権利侵害を抑止するよう、個別のケースにおける関連するあらゆる状況を考慮に入れ、決定されるべきである。地方裁判所が取った対象額の型にはまった評価は、インターネットファイル共有への著作物の将来の配置により著作物のライセンスだけでなく商業的利用が合わせ損なわれる恐れがあるという状況において妥当ではない。ここで、対象額の評価のため必要となる事実の認定-侵害された権利の経済的価値、著作物の現在性及び人気、権利侵害の大きさと期間並びに新会社の側の主観的状況についてなど-を、地方裁判所は今までしていない。

IZR43/15の事件の原告は、コンピュータゲームの権利者であると主張している。原告は、被告に対し、そのインターネットアクセス上でのコンピュータゲームの送信可能化のために警告費用の補償を請求し、30000ユーロの訴額に対して1005.40ユーロを求めている。行政裁判所において、請求に対し、39ユーロという額が認められた。地方裁判所は総額192.90ユーロの警告費用の支払いの判決をした。ここで、地方裁判所は、裁判前の警告の対象額は必ず償還され得るライセンス損害賠償の倍に達するとし、それにより2000ユーロになるとしていた。

原告の上告により、ドイツ最高裁判所は上記の理由から同様に地方裁判所の判決を取り消し、事件を新たな審理及び判決のために地方裁判所に差し戻した。

IZR48/15の事件の原告は、ドイツの主要なレコード製作者である。原告は、インターネットアクセスの所有者である被告に対し、809の楽曲データの被疑送信可能化のため損害賠償並びに警告費用の補償を請求している。被告は、原告の当事者適格、調査の適法性並びに自身の行為について争っている。被告はこれに基づき、その妻及び15歳と17歳の子供が、家庭で使用していたインターネットアクセスを有する2台のコンピュータにアクセスしたということも否定した。地方裁判所は請求を却下した。高等裁判所は、請求に応じ警告費用の一部について被告に判決した。

ドイツ最高裁判所は、被告の上告を実質的に却下した。控訴裁判所は正しく、被告は、そのインターネットアクセスにおける音楽録音の送信可能化について責任を有するとした。控訴裁判所はその証拠採用から正しく、被告の妻は行為者から除外されるとした。被告は、また、確かにその子供が権利侵害者として考えられることを十分具体的に示していない。

IZR86/15の事件の原告は、映画「Silver Linings Playbook」の排他的利用権を有する権利者である。原告は、インターネットアクセスの所有者である被告に著作物の違法な送信可能化のために755.80ユーロの警告費用の補償を求めた。被告は、オーストラリアで暮らしている姪及びその伴侶が、訪問の機会にWLANルータについて与えられたパスワードを使って違法行為をしたと抗弁した。行政裁判所は請求を却下した。地方裁判所は請求に応じ被告に判決した。

ドイツ最高裁は、行政裁判所の却下判決を回復した。控訴裁判所の見方に反し、被告は、姪及びその伴侶が行った著作権侵害について不作為に基づく妨害者として責任を負うことはない。責任の根拠として、この場合、被告は、姪及びその伴侶に対してインターネットファイル共有への参加の違法性を教えなかったということのみが考慮される。被告には、インターネットアクセスの違法な利用に関する具体的な拠り所はなく、関連する教導を求めることはできない。住居内の成人した構成員、成人したその訪問者又は客にインターネットアクセスを可能にした、インターネットアクセスの所有者が根拠なく教導及び監視の義務を負うことはない。

 費用に関し上のリリースで書かれた他の事件も重要でないことはないが、ここでは、念のため、上に出て来る内で最後の「Silver Linings Playbook」事件の判決文の冒頭の要約を以下に訳出する。

Ohne konkrete Anhaltspunkte fur eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsatzlich nicht verpflichtet, volljahrige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljahrigen Besucher und Gaste, denen er das Passwort fur seinen Internetanschluss zur Verfugung stellt, uber die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschborsen aufzuklaren und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

既に行われたか、まさに行われようとしている著作権侵害についての具体的な拠り所なく、インターネットアクセスのアクセスの所有者が、そのインターネットアクセスに対するパスワードを与えた、住居内の成人した構成員、成人したその訪問者又は客に、ファイル共有への参加の違法性を説明し、関連するプログラムの違法な利用を禁止する義務を基本的に負うことはない。

 このような判断に至った理由として、「Silver Linings Playbook」事件の判決文に、

Die Klagerin kann sich als Rechtsinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewahrleistung des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG, die das Urheberrecht schutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Marz 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 UPCTelekabel; BVerfGE 134, 204 Rn. 72) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 EU-Grunderechtecharta und effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Auf Seiten der Beklagten und ihrer Besucher steht der Schutz durch die Grundrechte auf Informationsfreiheit nach Art. 11 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 47 UPC Telekabel) und das Recht auf Freiheit und Achtung des Privatlebens gemass Art. 6 und 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 2 Abs. 1 GG. Die kollidierenden Grundrechte sind in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 C275/06, Slg. 2008, I271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 Promusicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 UPC Telekabel).

Die betroffenen Grundrechte sind in die umfassende Interessenabwagung einzubeziehen, ob dem Inhaber eines Internetanschlusses die fragliche Hinweis- und Belehrungspflicht zumutbar ist und das Unterlassen eine Haftung begrunden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 32 Haftung des Access-Providers).

原告は、権利者として、著作権を保護する、欧州連合基本権憲章第17条第1項及びドイツ基本法第14条第1項の知的財産権の基本的な権利の補償に基づく有効な著作権保護の追求(2014年3月27日の欧州司法裁「UPC Telekabel」事件判決;2013年10月23日のドイツ憲法裁の判決参照)、欧州連合基本権憲章第47条第1項の有効な法的救済、及び、ドイツ基本法第19条第4項の有効な権利保護を求めることができる。被告及びその訪問者の側には、欧州基本権憲章第11条及びドイツ基本法第5条第1項第1文の情報の自由に関する基本的な権利、欧州連合基本権憲章第6条及び第7条並びにドイツ基本法の第2条第1項による自由に関する権利と私的生活の尊重がある。衝突する基本権の間では適切なバランスが取られなければならない(2008年1月29日の欧州司法裁「Promusicae」事件判決;2014年3月27日の欧州司法裁「UPC Telekabel」事件判決参照)。

問題となる基本権の間で、インターネットアクセスの所有者に問題の注意・教導義務が求められるかどうか、不作為が責任の根拠となり得るかどうかが全体的な利益衡量の中で検討されなければならない(2015年11月26日のドイツ最高裁「アクセスプロバイダーの責任」事件判決参照)。

と書かれている通り、当たり前の話ではあるが、著作権の保護に対して情報の自由に関する基本的な権利も考慮されている。(なお、上の部分で書かれている、2014年3月27日の欧州司法裁の「テレカーベル」事件判決と2015年11月26日のドイツ最高裁「アクセスプロバイダーの責任」事件判決については前回参照。)

 成人した客にインターネットアクセスを提供するのに一々ファイル共有による著作権侵害の違法性を説明することが必要などということはバカバカしい限りであり、ドイツ最高裁がそのような義務を否定したことは正しいことと私も思う。

(3)インターネットアクセスの所有者に配偶者のインターネット利用の記録を残すことは規則として求められないとするドイツ最高裁の判決
 2016年10月6日には、ドイツ最高裁は、インターネットアクセス所有者の著作権侵害における付随的説明責任に関する判決をさらに出しており、その要約には以下のように書かれている。

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer uber seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundaren Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemass Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berucksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehorige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmassig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine taterschaftliche Haftung abwenden zu konnen. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmassig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlang.

a)そのインターネットアクセス上で行われた著作権侵害についてインターネットアクセスの所有者の義務とされる、他の者によるインターネットアクセスの利用に関する付随的な説明責任の範囲の特定において、著作権者の側においては欧州連合基本権憲章第17条第2項及びドイツ基本法ヂア14条第1項による財産権が考慮されるべきである。配偶者や家族のように、そのインターネットアクセスをともに利用している者については、インターネットアクセス所有者にとって有利なように夫婦と家族の保護が働く(欧州連合基本権憲章第6条、ドイツ基本法第6条第1項)。

b)私的なインターネットアクセスの所有者に、裁判手続きにおいてその行為者としての責任を回避するために、その配偶者のインターネット利用を記録に残させることは規則として求められない。同様に、インターネットアクセスの所有者に、ファイル共有ソフトウェアの存在に関して配偶者のコンピュータを調査することは規則として求められない。

 これは、2015年6月11日の判決で、ドイツ最高裁は、インターネットアクセス所有者の著作権侵害に関する付随的説明責任について単に第三者のアクセスの可能性を主張するだけでは不十分としていたものの、だからと言って、配偶者のインターネット利用を全て監視・点検するようなことは行き過ぎで不適切とするものであり、ある意味当然のこととは言え、ドイツで、このような理由から著作権侵害に関する責任を否定している最高裁判決が存在していることは注意に値するだろう。

(4)パスワードにより暗号化された無線LAN機器の使用者はその不正アクセスによる著作権侵害の責任を負うことはなく、それは通常プリインストールされたパスワードの場合も該当するとするドイツ最高裁の判決
 2016年11月24日には、ドイツ最高裁から、パスワードにより暗号化された無線LAN機器の使用者はその不正アクセスによってなされたファイル共有による著作権侵害の責任を負うことはなく、それは通常プリインストールされたパスワードの場合も該当するとする判決も出されており、そのリリースには以下のように書かれている。

Die Klagerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des offentlichen Zuganglichmachens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten uber den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten offentlich zuganglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Ruckseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlussel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlussel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geandert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klagerin ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klagerin zuruckgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Storerin haftet, weil sie keine Prufungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prufung verpflichtet, ob der eingesetzte Router uber die im Zeitpunkt seines Kaufs fur den privaten Bereich marktublichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlusselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfugt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prufungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein fur jedes Gerat individuell, sondern fur eine Mehrzahl von Geraten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Klagerin keinen Beweis dafur angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller fur eine Mehrzahl von Geraten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundaren Darlegungslast genugt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafur fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktublichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlusseln konnten, hat die Beklagte ihre Prufungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Storerin fur die uber ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslucke ist in der Offentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

原告は、映画「The Expendables 2」の利用権者である。原告は、被告にこの映画の「ファイル共有」による公衆送信可能化のために警告費用の補償を請求している。この映画は、2012年11月及び12月の複数の時点において被告のインターネットアクセス上で、被告のWLANへのアクセスを不正に取得した未知の第三者により送信可能化された。被告は、そのインターネットルータを2012年の初めから利用していた。ルータは、メーカーにより与えられた、ルータの背面に印刷された、16の数字からなるWPA2キーにより暗号化されていた。このキーは、設置の際被告によって変えられなかった。行政裁判所は請求を却下した。原告の控訴も成功しなかった。

ドイツ最高裁は原告の上告を却下する。ドイツ最高裁は、被告は確認義務に反しておらず、妨害者として責任を負うことはないと判断する。WLAN機能によるインターネットアクセスの所有者は、設置したルータが、その購入の時点で私的領域のために市場で一般に手に入る保護として、その時の暗号化標準並びに個別の十分長く安全なパスワードを備えているかを確認する義務を有する。メーカーによりプリインストールされたWLANパスワードの保持は、それが機器のそれぞれに個別に1つずつ与えられたものではなく、機器の大多数に用いられているパスワードである場合に、確認義務違反たり得る。本ケースでは、原告は、メーカーにより大多数の機器に与えられたパスワードが問題となっていることを証拠により示していない。被告は、ルータの型の名前とパスワードを挙げるとともに、それは1つの機器のためのみに与えられたパスワードであることを陳述することにより、その義務である付随的な説明責任を十分果たしている。標準WPA2は十分安全であると知られており、プリインストールされた16の数字のコードが購入の時点で市場で一般に手に入る標準に準拠していないか、第三者がその暗号を解読することが可能であるとすることの根拠はなく、被告はその確認義務に違反していない。したがって、被告は、そのインターネットアクセス上で未知の第三者が行った著作権侵害について妨害者として責任を負うことはない。そのルータの型における安全性の欠陥は2014年に初めて知られたものである。

 このプレスリリースだけでも大体のことは分かるが、念のため、判決文から、その冒頭の要約も訳出すると、以下のようになる。

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsatzen der Storerhaftung zur Prufung verpflichtet, ob der verwendete Router uber die im Zeitpunkt seines Kaufs fur den privaten Bereich marktublichen Sicherungen verfugt. Hierzu zahlt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlusselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

b) Ein aus einer zufalligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig fur das Gerat individuell voreingestelltes Passwort genugt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafur bestehen, dass das Gerat schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslucke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstos gegen die den Anschlussinhaber treffende Prufungspflicht (Fortfuhrung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundare Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genugt. Fur die Behauptung, es habe sich um ein fur eine Vielzahl von Geraten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Klager darlegungs- und beweispflichtig.

a)WLAN機能によるインターネットアクセスの所有者は、妨害者責任の原則から、利用しているルータが、その購入の時点で私的領域のために市場で一般に手に入る保護を有しているかを確認する義務を負う。ここで、購入の時点の暗号化標準並びに個別の十分長く安全なパスワードも考慮される(2010年5月12日のドイツ最高裁の判決の保持)。

b)ランダムな16の数字の列からなり、機器に対し工場で個別にプリインストールされたパスワードは、パスワードによる保護の要求に対し、十分である。機器が購入の時点で安全性に欠陥を備えていたということの根拠がない限り、このような工場でインストールされたパスワードの保持は、インターネットアクセス保有者が有する確認義務に対する違反とならない(上記ドイツ最高裁の判決の続き)。

c)著作権者が裁判で請求している、インターネットアクセス所有者の義務となる、用いているルータにおいて取っている安全性に関する措置についての付随的な説明責任は、ルータの型とタイプの陳述により十分果たされる。多くの数の機器にインストールされたパスワードが問題となっているという主張は、原告が説明し、証明する義務を負う。

 この要約にある通り、この判決は、無線LAN機器について通常の保護を行っていれば良いとする、2010年5月12日のドイツ最高裁の判決(第296回参照)の続きとなるもので、プリインストールパスワードの場合でもそのことは該当すると判断したものだが、無線LANルータをプリインストールされたパスワードのまま使っている一般ユーザーは多いだろうし、単にその暗号化が破られたことだけからその無線LAN機器で行われるあらゆる不正行為について責任を負わされては堪らない。ドイツ最高裁が、このように、一般ユーザーとして通常考えられる注意義務を果たしていれば良いとやはり判断したことは正しいことだろう。

(5)成人した子供のインターネット利用を記録・監視する義務はないとするドイツ最高裁の判決
 2017年3月30日には、ドイツ最高裁は、成人した子供のインターネット利用を記録・監視する義務はないとする判決も出している。この判決の判決文そのものはまだドイツ最高裁のHPで公開されていないが、リリースに以下のように書かれている。

Die Klagerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Kunstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheb

errechtsverletzung auf Schadensersatz in Hohe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Hohe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel uber den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" offentlich zuganglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljahrigen drei Kinder hatten jeweils eigene Rechner besessen und uber einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklart, sie wussten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nahere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Das Landgericht hat der Klagerin Schadensersatz in Hohe von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Hohe von 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Ubrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zuruckgewiesen. Im Ausgangspunkt tragt die Klagerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafur, dass die Beklagten fur die Urheberrechtsverletzung als Tater verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsachliche Vermutung fur eine Taterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehorigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundaren Darlegungslast erklaren, weil es sich um Umstande auf seiner Seite handelt, die der Klagerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei uber die Umstande einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundaren Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die fur eine Haftung der Beklagten als Tater einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstande darzulegen und nachzuweisen.

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundaren Darlegungslast nicht genugt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenuber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berucksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klagerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art.14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemass Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berucksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

原告は、アーティストのリハンナの楽曲を含む音楽アルバム「Loud」の利用権を有している。原告は、被告に、「ファイル共有」により2011年に被告のインターネットアクセス上でその楽曲が公衆送信可能化されたことから、著作権侵害のため少なくとも2500ユーロの損害賠償並びに1379.80ユーロの警告費用の補償を請求している。被告は権利侵害を行ったことを争い、それを否定した、ともに暮らしており、既に成人しているその三人の子供はそれぞれPCを有しており、個別のパスワードにより管理されたWLANルータからインターネットアクセスをしていた。被告は、その子供の内誰が侵害行為をしていたかを知っていると述べたが、より詳細な陳述を拒否した。

地方裁判所は、原告に対し2500ユーロの損害賠償及び1044.40ユーロの警告費用の補償を認め、他の部分の請求を却下した。これに対する被告の控訴も成功しなかった。

ドイツ最高裁は、被告の上告を却下した。まず、原告は、請求者として、被告が著作権侵害者として責任を有することに対し、説明及び証明責任を負っている。しかしながら、権利侵害の時に他の者-家族など-がそのインターネットアクセスを使い得た場合には、インターネットアクセス所有者の行為の実質的な推定があり得る。この問題に関しては、インターネットアクセス所有者がいわゆる付随的な説明責任の範囲で、原告の知らない状況におけるその側の行いの理由について説明しなければならない。この状況において、インターネットアクセス所有者は、求められ得る範囲で、起こり得た侵害行為の状況に関して知り得たことについて調査並びに報告の義務を負う。インターネットアクセス所有者の付随的な的説明義務に関し、明らかになった状況において被告の著作権侵害の行為者としての責任を証明することは原告側の証明事項である。

被告は、本事件において、付随的な説明責任を十分に果たしていない、権利侵害をしたとされる子供の名前を述べていないからである。この陳述は、当事者の基本権の地位を考慮し、被告に求められる。原告は、欧州連合基本権憲章第17条第2項及びドイツ基本法第14条に基づく知的財産権並びに欧州連合基本権憲章第47条に基づく有効な法的救済において有利であり、被告の側では、欧州連合基本権憲章第7条及びドイツ基本法第6条第1項による家族の保護が考慮されなければならず、適切なバランスが取られなければならない。これにより、インターネットアクセス所有者が、その同居者のインターネット利用を記録し、そのコンピュータにおけるファイル共有ソフトの存在を探す義務を負うことはない。しかし、インターネットアクセス所有者は、その義務となる調査の範囲において、権利侵害を行った家族の構成員の名前を知ったのであり、自身に対する判決を避けようとする場合、その名前を明らかにしなければならない。

 判決文がまだネットで公開されていないので、その詳細までは分からないが、上の2016年5月12日や2016年10月6日の判決に通じる形で、ドイツ最高裁が、当然のこととは言え、家族の保護の観点から、インターネットアクセス所有者が成人した子供のインターネット利用を記録・監視する義務を負うことはないと判断したことは妥当だろう。また、既に成人した子供のことであり、もし本当に権利侵害を行った子供の名前が分かった場合、実際に名前を出すかどうかは別として、付随的な説明としてその名前を出す必要があるとしたこともやむを得ない判断だろうと思う。

 上で取り上げたインターネットにおける著作権侵害に関するドイツ最高裁の判例の内容をざっとまとめると、親が、未成年の子供に対してそのインターネット利用を一般的に監視・点検する義務はないが、ファイル共有による著作権侵害について具体的に教える義務はあり、また、インターネットアクセス所有者が、成人した家族や客に対してそのインターネット利用を一般的に監視・点検する義務がないのは当然のこととして、ファイル共有による著作権侵害について教える義務もないものの、実際に行われた著作権侵害に対して自身の責任を回避したいとき場合によって実際の侵害者の名前を挙げる付随的説明責任があるということ、そして、インターネットアクセス所有者が、標準的な個別のパスワードにより保護されている無線LANへの不正アクセスによる著作権侵害について通常責任を負うことはないということになるだろうか。

 また、ドイツの著作権法上の非常に細かな話なのでその内容の説明は省略するが、つい最近の7月13日にも、インターネット利用者の情報の裁判における証拠としての利用に関する判決も出されている(ドイツ最高裁のリリース参照)など、ドイツではインターネットにおける著作権侵害の裁判事件が多く、問題も多いのは確かである。

 ドイツで、このようにインターネットにおける著作権侵害の裁判事件が多く、問題も多いことは、そもそもその著作権法が大きな混乱を招くほど強権的で、ユーザーに対する訴訟が今なお頻発していることによるものだが、いくら著作権に関して強権的なドイツといえども、その法運用は決して一方的に権利者に有利ということはなく、裁判所が、情報の自由や家族の保護などの利用者側の基本的な権利も考慮しつつ、著作権者とネット利用者の間でバランスを取ろうとそれなりに苦心していることが見て取れるのはもっと知られても良いことだろうと私は思っている。情報のやり取りに直接絡む著作権のような権利を無理矢理完全に取り締まろうとすると、あらゆる通信を監視した上でたとえ家族であろうと互いに密告し合うべきとするような狂った状況が発生するのであって、そのようなことは情報に関する基本的な権利から見てあってはならないことなのである。

 おそらく今後もドイツでは、インターネットにおける著作権侵害の裁判事件について最高裁レベルの判例が積み重なることでそれなりに法運用の安定化が図られて行くことだろうが、このように裁判事件が頻発することは決して褒められたことではなく、日本において著作権法による今以上の規制強化がなされないことを私は常に願っている。

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