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2016年7月18日 (月)

第366回:著作権に対して表現の自由が優越し得ることを認めたドイツ憲法裁判所の判決

 参院選で与党が大勝した結果、直近では秋の臨時国会でTPP審議が、数年ぐらいのスパンで改憲論議がされると、それぞれ相当ごたごたするのではないかと思うが、まだ多少の時間はあると思うので、ここでtwitterで概略だけ書いていた幾つかの国際動向について紹介して行きたいと思う。

 まず最初に、少し前の話になるが、5月31日にドイツ憲法裁判所が著作権に対して表現の自由が優越し得るとする判決を出している。

 この判決の概要は、ドイツ憲法裁判所のプレスリリース(ドイツ語)の最初の段落に、

Steht der kunstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tontragerherstellerrecht gegenuber, der die Verwertungsmoglichkeiten nur geringfugig beschrankt, konnen die Verwertungsinteressen des Tontragerherstellers zugunsten der Freiheit der kunstlerischen Auseinandersetzung zuruckzutreten haben. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkundetem Urteil entschieden. Er hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die fachgerichtliche Feststellung wendete, dass die Ubernahme einer zweisekundigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstucks "Metall auf Metall" der Band "Kraftwerk" in den Titel "Nur mir" im Wege des sogenannten Sampling einen Eingriff in das Tontragerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt sei. Das vom Bundesgerichtshof fur die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tontragerherstellerrecht eingefuhrte zusatzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der ubernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhaltnismasigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten kunstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tontragerproduzenten herzustellen.

芸術的発露の自由がレコード製作者の権利と対立するとき、利用の可能性をわずかに制限する場合でも、芸術的な表明の自由はレコード製作者の利用の利益に優先し得る。このようにドイツ憲法裁判所は今日出した判決において決定した。憲法裁はここにおいて憲法異議を認め、これは、バンド「Kraftwerk」の楽曲「Metall auf Metall」のサウンドトラックからの2秒のリズムシーケンスの曲名「Nur mir」へのいわゆるサンプリングの手法による取り入れが自由利用の権利(ドイツ著作権法第24条第1項)によって正当化されず、レコード製作者の権利を侵害するとした事実審の決定を覆すものである。ドイツ最高裁によって著作権法第24条第1項の適用についてレコード製作者の権利と抵触するときに導き出した、取り入れられたシーケンスの同等の再演可能性の欠如という補足のクライテリアは芸術の発展を阻害しないことの利益とレコード製作者の財産的利益の間の比較をなすのに適切ではない。

と書かれている通り、音楽におけるサンプリングについても多くの場合許諾が必要としたドイツ最高裁の判決を覆し、表現の自由の観点から、以下のようなドイツ著作権法第24条の自由利用についてはより広い解釈が適当であるとしたものである。

§24 Freie Benutzung

(1)
Ein selbstandiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veroffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht fur die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

ドイツ著作権法第24条 自由利用
第1項
 他者の著作物の自由利用において創作された独立の著作物は、利用された著作物の著作者の許諾なく公開し、利用され得る。

第2項 第1項は、それによりメロディーが認識可能な形で著作物から取り出され、新たな著作物の基礎として置かれているときの音楽の著作物の利用には適用されない。

 上で抜き出したリリースの部分も簡にして要を得ており、判決の概要を掴むにはこれで十分だと思うが、さらに詳しく見るために、長くなるが、判決文(ドイツ語)のポイント部分を抜き出して訳をつけると以下のようになる。

Dagegen verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdefuhrer zu 1) bis 3) in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der kunstlerischen Betatigung.

1. a) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwagung zwischen dem Eigentumsschutz der Tontragerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhaltnismassige Grundrechtsbeschrankungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 89, 1 <9>; 129, 78 <101 f.>). Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen moglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 88, 145 <166>; 129, 78 <102>) und die die Grundrechte der Beteiligten moglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschrankt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfahigen und -bedurftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 <358>; 129, 78 <102>).

Dabei gibt das Grundgesetz den Zivilgerichten regelmassig keine bestimmte Entscheidung vor. Die Schwelle eines Verstosses gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lasst, die auf einer grundsatzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung fur den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwagung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>; 134, 204 <234 Rn. 103>).

b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewahrleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtstrager, aber auch aus sonstigen Rechtsgutern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 <193>; 67, 213 <228>; 83, 130 <139>; 119, 1 <23 f.>). Der eigentumsrechtliche Schutz des Tontragerherstellerrechts aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BVerfGE 81, 12 <16>) stellt eine solche Schranke dar.

Auch bei der Auslegung und Anwendung dieser privatrechtlichen Vorschrift gebietet jedoch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfGE 119, 1 <27>). Dabei sind Intensitat und Ausmass der Auswirkungen der verschiedenen Auslegungs- und Anwendungsvarianten auf die betroffenen Rechtsguter beider Parteien zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berucksichtigen.

Die kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Ausnahmeregelungen die Ubernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel kunstlerischen Ausdrucks und kunstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit diesen Vorschriften fur Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei einer anderen, nichtkunstlerischen Nutzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 <599>). Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschutzten Werken steht dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschutzte Interesse anderer Kunstler gegenuber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschrankungen in einen Schaffensprozess im kunstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu konnen. Steht der kunstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenuber, der die Verwertungsmoglichkeiten nur geringfugig beschrankt, so konnen die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der kunstlerischen Auseinandersetzung zuruckzutreten haben (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 <599>). Diese Grundsatze gelten auch fur die Nutzung von nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschutzten Tontragern zu kunstlerischen Zwecken.

c) Somit gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums zum einen nicht, dem Tontragerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmoglichkeit zuzuordnen, sondern soll lediglich sicherstellen, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt fur seine Leistung verbleibt. Zum anderen steht ein Werk mit der Veroffentlichung nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfugung, sondern tritt bestimmungsgemas in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenstandigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfugbarkeit lost und geistiges und kulturelles Allgemeingut wird, muss der Urheber hinnehmen, dass es starker als Anknupfungspunkt fur eine kunstlerische Auseinandersetzung dient (vgl. BVerfGE 79, 29 <42>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 <599>). Dies hat fur das Tontragerherstellerrecht an urheberrechtlich geschutzten Werken genauso zu gelten. Hierin druckt sich die Sozialbindung des geistigen Eigentums gemass Art. 14 Abs. 2 GG aus (vgl. BVerfGE 79, 29 <40>; 81, 12 <17 f.>).

2. Nach diesen Masstaben verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdefuhrer in ihrem Recht auf kunstlerische Betatigungsfreiheit. Die Beschwerdefuhrer konnen sich auf die Kunstfreiheit berufen, die durch die angegriffenen Entscheidungen beeintrachtigt wird (a). Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften uber das Tontragerherstellerrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und uber das Recht auf freie Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG in den angegriffenen Entscheidungen beruhen auf einer grundsatzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Kunstfreiheit, der bei der erforderlichen Abwagung mit den Eigentumsinteressen der Tontragerhersteller nicht das ihr zukommende Gewicht beigemessen wird (b).

a) Die beiden streitgegenstandlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schopferische Gestaltungen, in denen Eindrucke, Erfahrungen und Erlebnisse der Kunstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>; 67, 213 <226>; 75, 369 <377>; 119, 1 <20 f.>).

Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Beschwerdefuhrer unmittelbar im Wirkbereich dieser Kunstwerke, indem insbesondere der Vertrieb der beiden Versionen von "Nur mir" verboten wird. Sie haben aber auch Ruckwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem kunstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 <224>; 119, 1 <21 f.>). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Reichweite der Kunstfreiheit von vornherein nicht auf die eigenmachtige Inanspruchnahme oder Beeintrachtigung fremden geistigen Eigentums zum Zwecke der kunstlerischen Entfaltung erstrecke. Ein solch prinzipieller Vorrang der Eigentumsgarantie vor der Gewahrleistung der Kunstfreiheit lasst sich - wie auch umgekehrt ein prinzipieller Vorrang der Kunstfreiheit vor dem Eigentum - nicht aus der Verfassung herleiten. Jedes kunstlerische Wirken bewegt sich jedoch zunachst im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, gleich wie und wo es stattfindet (anders noch BVerfG, Beschluss des Vorprufungsausschusses vom 19. Marz 1984 - 2 BvR 1/84, Sprayer von Zurich -, NJW 1984, S. 1293 <1294>). Ob die Kunstfreiheit dann wegen der Beeintrachtigung insbesondere von Grundrechten Dritter zurucktreten muss, ist erst anschliessend zu entscheiden.

b) Diese Beeintrachtigung der Beschwerdefuhrer in ihrer Kunstfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Annahme, die Ubernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulassigen Eingriff in das Tontragerherstellerrecht der Klager gemass § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, soweit der ubernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, tragt der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.

Zwar verletzt die Annahme eines Eingriffs in das Tontragerherstellerrecht durch kleinste Rhythmussequenzen als solches die Kunstfreiheit nicht (aa). Bei der Abwagung zwischen den betroffenen grundrechtlich geschutzten Positionen (bb) sind jedoch die Auswirkungen der angegriffenen Entscheidungen auf die Kunstfreiheit des entlehnenden Kunstlers (<1>) den Auswirkungen einer weiterreichenden Zulassung des Sampling auf die Eigentumsinteressen der Tontragerhersteller (<2>) gegenuberzustellen. Im Ergebnis muss die Nutzung von Samples bei einer kunstspezifischen Betrachtungsweise auch unabhangig von der Nachspielbarkeit grundsatzlich moglich sein (<3>).

aa) Die Bejahung eines Eingriffs in das Tontragerherstellerrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen Rhythmussequenz stellt fur sich genommen noch keine ungerechtfertigte Beeintrachtigung der Kunstfreiheit dar, da hierdurch auch nach dem Verstandnis der angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen wird, dass ein solcher Eingriff bei einer Auslegung und Anwendung des einschlagigen Gesetzesrechts in Einklang mit der Kunstfreiheit rechtmassig sein kann.

Die Annahme einer moglichen Rechtfertigung dieses Eingriffs durch eine analoge Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemas § 24 Abs. 1 UrhG uberschreitet nicht die Grenzen zulassiger Rechtsfortbildung. Da das Sampling zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1965 noch keine Rolle gespielt hat, ist es jedenfalls vertretbar, wenn der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Nutzung von Ausschnitten aus Tontragern durch Sampling eine planwidrige Gesetzeslucke annimmt, wie er dies bereits vorher im Fall des Leistungsschutzrechts der Film- beziehungsweise Laufbildhersteller getan hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, Mattscheibe -, GRUR 2000, S. 703 <704>; BGHZ 175, 135 <142 Rn. 24 ff.> - TV Total). Der durch die Anwendung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Samples drohenden Beschrankung der kunstlerischen Betatigungsfreiheit begegnet der Bundesgerichtshof in vertretbarer Weise durch die analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, Metall auf Metall I -, NJW 2009, S. 770 <772>).

bb) Allerdings muss das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des Leistungsschutzrechts nach § 85 UrhG den Schutz der Kunstfreiheit berucksichtigen, der in § 24 UrhG seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat. Dabei wiegt die Behinderung der Freiheit des Kunstlers durch das Leistungsschutzrecht des Tontragerherstellers in diesem Fall schwerer als der Schutz von Eigentum und Kunstfreiheit der Tontragerhersteller.

(1) Die Anforderungen, die die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen an die Zulassigkeit des Sampling stellen, konnen weitreichende Auswirkungen fur andere Kunstschaffende haben, wie insbesondere im Bereich des Hip-Hop fur die Beschwerdefuhrer. Das Tontragerherstellerrecht vermittelt seinem Inhaber gegenuber Nutzern des Tontragers nicht lediglich einen Vergutungsanspruch, sondern enthalt auch ein Verfugungsrecht, das dem Inhaber eine Verbotsmacht gegenuber von ihm nicht genehmigten Nutzungen in die Hand gibt. Damit konnte er aber die Schopfung neuer Kunstwerke verhindern, die durch die Kunstfreiheit geschutzt ist. Sampling zu tongestalterischen Zwecken ist dabei genauso von der Kunstfreiheit geschutzt, wie wenn es zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem Original erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 <599>).

Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht vollig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstuck verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tontragerhersteller zu bemuhen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fallen wurden jedoch die kunstlerische Betatigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschrankt, was der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Prufung der Kunstfreiheit nicht hinreichend berucksichtigt hat.

Der Verweis auf die Lizenzierungsmoglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der kunstlerischen Betatigungsfreiheit: Auf die Einraumung einer Lizenz zur Ubernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tontragerhersteller aufgrund seines Verfugungsrechts ohne Angabe von Grunden und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts fur die Lizenzierung verweigert werden. Fur die Ubernahme kann der Tontragerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebuhr verlangen, deren Hohe er - innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen, also insbesondere des Wucherverbots des § 138 Abs. 2 BGB - frei festsetzen kann. Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinraumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die Existenz von Sampledatenbanken, auf denen Samples samt den Nutzungsrechten erworben werden konnen, sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstutzen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur teilweise, da bei deren Inanspruchnahme unter Umstanden erhebliche Transaktionskosten und grosserer Rechercheaufwand entstehen. Ausserdem schrankt die Verweisung hierauf die Samplingmoglichkeiten erheblich - namlich auf das jeweils vorhandene Angebot - ein.

Das eigene Nachspielen von Klangen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples ist eines der stilpragenden Elemente des Hip-Hop. Der direkte Zugriff auf das Originaltondokument ist - ahnlich wie bei der Kunstform der Collage - Mittel zur "asthetischen Reformulierung des kollektiven Gedachtnisses kultureller Gemeinschaften" (Grosmann, Die Geburt des Pop aus dem Geist der phonographischen Reproduktion, in: Bielefeldt/Dahmen/ders., PopMusicology. Perspektiven der Popmusikwissenschaft, 2008, S. 119 <127>) und wesentliches Element eines experimentell synthetisierenden Schaffensprozesses. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen Aspekte nicht unberucksichtigt zu lassen. Dass in anderen Bereichen Samples auch oder vorrangig zum Zweck der Kostenersparnis eingesetzt werden, darf nicht dazu fuhren, den Einsatz dieses Gestaltungsmittels auch dort unzumutbar zu erschweren, wo es stilpragend ist.

Hinzu kommt, dass sich das eigene Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit fur die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit fuhrt. Im Ausgangsverfahren waren vor dem Oberlandesgericht fur die Klarung der Nachspielbarkeit mehrere Gutachter und Verhandlungstage erforderlich. Es steht zu befurchten, dass selbst in Fallen, in denen ein gleichwertiges Nachspielen nicht moglich ist, Kunstschaffende auf die - in diesem Fall auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs zulassige - Ubernahme verzichten, weil ihnen der fur den Nachweis der fehlenden Nachspielbarkeit erforderliche Aufwand und das rechtliche Risiko als zu gros erscheinen. Das Kriterium der gleichwertigen Nachspielbarkeit entfaltet damit abschreckende Wirkung, die eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle erforderlich macht (vgl. fur den Fall der Strafbarkeit von Veroffentlichungen BVerfGE 81, 278 <290>).

(2) Diesen Beschrankungen der kunstlerischen Betatigungsfreiheit steht hier fur den Fall einer erlaubnisfreien Zulassigkeit des Sampling durch die Beschwerdefuhrer nur ein geringfugiger Eingriff in das Tontragerherstellerrecht der Klager und in entsprechende Rechte anderer Tontragerhersteller ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenuber.

Eine Gefahr von Absatzruckgangen fur die Klager des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf ihr Album "Trans Europa Express" oder auch nur den Titel "Metall auf Metall" durch die Ubernahme der Sequenz in die beiden streitgegenstandlichen Versionen des Titels "Nur mir" ist nicht ersichtlich. Eine solche Gefahr konnte im Einzelfall allenfalls dann entstehen, wenn das neu geschaffene Werk eine so grose Nahe zu dem Tontrager mit der Originalsequenz aufwiese, dass realistischerweise davon auszugehen ware, dass das neue Werk mit dem ursprunglichen Tontrager in Konkurrenz treten werde (vgl. Ohly, Gutachten F zum 70. Deutschen Juristentag, 2014, S. F 41; Spindler, NJW 2014, S. 2550 <2552>). Dabei sind der kunstlerische und zeitliche Abstand zum Ursprungswerk, die Signifikanz der entlehnten Sequenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Schadens fur den Urheber des Ausgangswerks sowie dessen Bekanntheit einzubeziehen.

Allein der Umstand, dass fur den konkreten Fall des Sampling dessen Zulassigkeit entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG dem Tontragerhersteller die Moglichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne weiteres - und insbesondere nicht im vorliegenden Fall - einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tontragerherstellers.

Der Grund dafur, dem Tontragerhersteller ein besonderes gesetzliches Schutzrecht zu gewahren, war nicht, ihm Einnahmen aus Lizenzen fur die Ubernahme von Ausschnitten in andere Tonaufnahmen zu sichern, sondern der Schutz vor einer Gefahrdung seines wirtschaftlichen Einsatzes durch Tontragerpiraterie (vgl. Entwurf eines Gesetzes uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23. Marz 1962, BTDrucks IV/270, S. 34; BVerfGE 81, 12 <18>). Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmoglich machen konnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. von Ungern-Sternberg, GRUR 2010, S. 386 <387>).

Schliesslich kann ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil auch nicht damit begrundet werden, dass der Verwender des Sample durch die Ubernahme das eigene Nachspielen und damit eigene Aufwendungen vermeide (vgl. in diesem Sinne das angegriffene Urteil des Hanseatischen OLG vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 -, GRUR-RR 2007, S. 3 <4>). Hierin liegt zunachst lediglich ein wirtschaftlicher Vorteil des Sampleverwenders durch die erzielte Ersparnis. Dieser korrespondiert aber nicht automatisch mit einem entsprechenden Nachteil des Herstellers des Originaltontragers. Ein solcher konnte allenfalls in einem konkreten Wettbewerbsverhaltnis zwischen den beiden Tontragerherstellern angenommen werden (vgl. Salagean, Sampling im deutschen, schweizerischen und US-amerikanischen Urheberrecht, 2008, S. 233), fur das vorliegend aber nichts ersichtlich ist.

Soweit die Klager des Ausgangsverfahrens die Untersagung der Verwendung des Sample nicht zur okonomischen Verwertung ihrer Leistung erstreben, sondern damit verhindern wollen, dass ihr Musikwerk in anderen Zusammenhangen erscheint, fallt ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht erheblich ins Gewicht. Zudem sind sie durch die Entscheidungen im Ausgangsverfahren ausschlieslich in ihren Interessen als Tontragerhersteller und damit in ihrer Mittlerfunktion zwischen Kunstlern und Publikum betroffen, nicht dagegen in ihrer Rolle als Kunstler und Urheber.

(3) Danach steht hier ein geringfugiger Eingriff in das Tontragerherstellerrecht ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile einer erheblichen Beeintrachtigung der kunstlerischen Betatigungs- und Entfaltungsfreiheit gegenuber.

Auch wenn man grundsatzlich die wirtschaftliche Bedeutung der Vergabe von Samplelizenzen fur die Tontragerhersteller schon aufgrund des Art. 14 Abs. 1 GG anerkennt, kann der Schutz des Eigentums nicht dazu fuhren, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tontragers generell von der Erlaubnis des Tontragerherstellers abhangig zu machen, da dies dem kunstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragt. Dies fuhrt umgekehrt auch nicht zu einer ubermassigen Beschrankung der Verwertungsmoglichkeiten an dem Tontrager. Denn die Vergabe solcher Lizenzen bleibt weiterhin moglich und ist fur die Nutzung der Samples in vielen Fallen auch erforderlich - beispielsweise fur Nutzungen, die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltontrager nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken fur dessen Hersteller mit sich bringen. Insoweit haben damit hier die Verwertungsinteressen der Tontragerhersteller in der Abwagung mit den Nutzungsinteressen fur eine kunstlerische Betatigung zuruckzutreten. Das vom Bundesgerichtshof fur die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tontragerherstellerrecht eingefuhrte zusatzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der ubernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhaltnismasigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten kunstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tontragerproduzenten herzustellen.

問題の判決はドイツ基本法第5条第3項第1文によって保障されている芸術活動の自由を侵害する。

1.a)民事裁判所は著作権の解釈と適用においてレコード製作者の財産権の保護とこれと競合する基本権の位置の間の法の中で表れる利害の検討を行い、ここにおいてバランスを欠いた基本権の制限を避けなければならない。一般法の規範の解釈と適用において様々な見解があり得、それぞれに憲法の評価決定に関係し、関係者の基本権を実際的な関係で可能な限り幅広く通用させる利点がある。民事法の規範の解釈と適用への基本権の影響は一般的な規定にとどまらず、民事法規定の全ての、解釈され得、解釈を必要とする要件に及ぶ。

ここにおいて基本法は民事裁判所に対して法令上明確な決定をあらかじめ定めているということはない。憲法裁判所が修正するべき憲法違反の閾は、民事裁判所の解釈において、特にその保護領域の広がりにおいて基本権の意義について基本的に不当な見方を取り、特にその下で両者の法的地位の検討が私法の調整領域において害を及ぼすことから、具体的な法的ケースについてその物質的な意味においてもある重みを持つ間違いが認められるとき、始めて超えられる。

b)芸術の自由は基本法第5条第3項第1文において確かに留保を持たないが、無制限に保障されている訳でもない。この制限は特に権利を持つ他の者の基本権からか、憲法上の他の法的利益から生じる。著作権法第85条第1項第1文のレコード製作者の権利の財産権的保護はこのような制限をなすものである。

この私法の規定の解釈と適用においては基本法第5条第5項第1文により芸術に特化した考慮も必要とされる。ここにおいて両当事者の関係する法的利益に対する様々な解釈と適用の形の効果の強さと程度を調べ、決定において考慮しなければならない。

芸術に特化した考慮は、著作権の例外規定の解釈と適用において芸術的表現の手段としての固有の作品における他の作品の抜粋の取り入れを認め、これによりこの芸術作品のための規定がある適用領域を得ることを助けることが求められ、これはさらに他の非芸術的使用においてもそうである。著作権の保護を受ける作品の使用の法的な評価において、著作権者の利益として、その作品の許可を受けない他人による商業目的での利用を防げられるということがあるが、これは、経済的リスク又は芸術的対話における創作過程において内容的な制限を受けないという芸術の自由によって保護される他の芸術家の利益と対立し得るものである。芸術的発露の自由がレコード製作者の権利と対立するとき、利用の可能性をわずかに制限する場合でも、芸術的な表明の自由はレコード製作者の利用の利益に優先し得る。この原則は著作権法第85条第1項に基づき保護を受けるレコードの芸術目的での使用についてもあてはまる。

c)したがって、知的財産の憲法上の保護からレコード製作者にのみ考えられる経済的利用可能性を付与するということが求められるのではなく、全体としてその利用について適切な料金が与えられるということが確保されるべきである。さらに、公開された作品はもはやその権利者のみが自由にできるものではなく、目的に従って社会的領域に入り、それにより独立したものとなり、時代の文化的、精神的有様によっても決められる一要素となり得る。ここで、時とともにその私法上の利用可能性はなくなり、精神的、文化的共有財産となり、きっかけとして芸術的な表明により強く寄与するものとなることを著作権者は甘受しなければならない。このことは著作権の保護を受ける作品についてのレコード製作者の権利についても丁度あてはまる。ここで、基本法第14条第2項に従う知的財産権の社会的結びつきもこのことを後押しする。

2.このような基準により、問題の判決は異議申し立て者の芸術的な活動の自由の権利を侵害している。異議申し立て者は、問題の判決によって損なわれていた芸術の自由を回復できる(a)。問題の判決における、著作権法第85条第1項第1文のレコード製作者の権利及び著作権法第24条第1項の自由利用の権利に関する規定の解釈と適用は、芸術の自由の異議に関して基本的に間違った見解に基づいており、これにはレコード製作者の財産的利益の間での必要な検討において与えられてしかるべき重みが与えられていない(b)。

a)楽曲「Nur mir」の問題の2つのバージョンは基本法第5条第3項第1文の意味での芸術作品をなし、そこで特定の表現形式、ここでは音楽を通じて芸術家の印象、経験及び体験が視聴者にもたらされている。

問題の判決は、特に「Nur mir」の2つのバージョンの販売を禁止しており、その芸術作品の作用領域において異議申し立て者に直接影響を与えるものである。これは作品の領域において反作用も有している、ここで、この判断は、2つのバージョンにおいて利用されている音楽作成手法であるサンプリングの芸術的使用に直ちに影響するものなのである。そして、芸術の自由の範囲は元から芸術的発露の目的での他の知的財産の独断的な利用又は侵害に及ぶと唱えることもできるものではない。そのような芸術の自由の保障の前の財産の保障の原則的優越-同じく逆に財産の前での芸術の自由の原則的優越も-憲法から導き出されない。あらゆる芸術的活動は直ちにその場でまず基本法第5条第3項第1文の保護範囲に入る。特に第三者の基本権の侵害から芸術の侵害が劣後せざるを得ないかどうかはその後決定されるものである。

b)その芸術の自由における異議申し立て者の侵害は憲法上不当なものである。短い音のシーケンスの取り入れ自体が、取り入れられた部分が等価のものとして再演可能である限り、著作権法第85条第1項第1文に基づく原告のレコード製作者としての権利の許されない侵害であると受け入れることは、基本法第5条第3項第1文において保障されている芸術の自由を十分に顧慮していない。

確かにわずかなリズムシーケンスによるレコード製作者の権利の侵害の受け入れ自体は芸術の自由を害するものではない(aa)。しかし、関係する基本権によって保護される地位の間の検討(bb)により、問題の判決の借用芸術家への影響は、レコード製作者の財産的利益に基づくサンプリングの広範囲な許可という影響(<2>)に向かうものである。結論として、芸術特有の考慮においてサンプルの利用は基本的に再演可能性から独立したものでなければならない(<3>)。

aa)短いリズムシーケンスの抜粋のみで著作権法第85条第1項第1文のレコード製作者の権利の侵害を肯定することはそれ自体で不当な芸術の自由の侵害をなすものではなく、最高裁判所の問題の判決の理解から、このような侵害が関係する法定権利の解釈と適用において芸術の自由と適法に合致するものであり得ることも排除されない。

著作権法第24条の自由利用の権利の類推適用によるこのような侵害のあり得る認定の受け入れは許される法形成の限界を超えるものではない。ここで、サンプリングは1965年の著作権法可決時にまだ重要ではなかったのであり、かつて映画あるいは映像の製作者の利用権に関するケースにおいてそうしたように、最高裁判所がサンプリングによるレコードの部分利用に関して計画外の法的間隙を認めたとしても、それは是認できることである。サンプルへの著作権法第85条第1項第1文の適用により脅かされる芸術的活動の自由に対して最高裁判所は著作権法第24条第1項の類推適用により是認できる形で対処している。

bb)しかしながら、事実審は著作権法第85条に基づく利用権の解釈と適用において、著作権法第24条にその法的な表現が見出される芸術の自由の保護を考慮しなければならない。ここで、このケースにおいてレコード製作者の利用権により芸術家の自由が阻害されていることはレコード製作者の財産と芸術的自由の保護より重い。

(1)裁判所が問題の判決においてサンプリングの可能性について出した要求は、特に異議申し立て者の様なヒップホップの領域においてなど、他の芸術創作者にも広く影響し売るものである。レコード製作者の権利はその権利者にレコードの利用者に対して補償金請求権を付与するのみならず、許可を受けていない利用を禁止することのできる権利を与える利用権をも含んでいる。これにより、権利者は、芸術の自由によって保護される新たな芸術作品の創作を阻害できることになる。楽曲作成の目的でのサンプリングはここで正しく、オリジナルに対して批評的表明の目的でなされる時と同様に、芸術の自由によって保護される。

サンプルの取り入れによって新たな作品を創作しようとする音楽創作者が新たな楽曲においてサンプルを十分に導入する事を完全に諦めたくないとき、最高裁判所の自由利用の狭い解釈から、代替として、レコード製作者からサンプルのライセンスを受けようと努めるか、自身サンプルを再演するかを考えるであろう。しかし、両方の場合において芸術的活動の自由及び結果として文化的発展が制限されることになるのであり、これは、最高裁判所がその芸術的自由の検討において十分に顧慮していなかったことである。

ライセンスの可能性の指摘は芸術的活動の自由の等価の保護を意味しない。サンプルの取り入れについてのライセンスの許諾は請求権ではないのである。それは、レコード製作者からその利用可能権により、理由を提示することなく、ライセンスに対する料金の支払いの準備を考慮せずに、拒否され得る。取り入れについてレコード製作者はライセンス料を求めることができる、その多寡は-一般的な法的限界の範囲内で、特に民法138条第2項の高利の禁止の範囲内で-自由に決められ得る。特に、多くの様々なサンプルが使われ、それがコラージュとして一緒に使われる作品において権利許諾のプロセスを作ることは困難である。音楽創作者がサンプルクリアランスのために支持する、サンプルの利用権をまとめて入手可能なサンプルデータバンク並びにサービスの存在もこの困難を部分的にしか取り除かない、ここにおいて現状における権利主張から大きなトランザクションコストと大きな調査費用が生じている。さらに、ここで示されていることから、サンプリングの可能性が大きく-すなわち個々に提供を受けなければならないことから-制限されているのである。

自身での音の再演も等価の代用にはならない。サンプルの導入はヒップホップの典型的な要素の一つである。オリジナルの音のドキュメントを直接取り入れることは-コラージュの芸術形式と同様に-「文化的共同体の集合的記憶の美的再構成」の手段であり、実験的、総合的な創作プロセスの本質的な要素である。必要な芸術特有の考慮から、このようなジャンル特有の側面を顧慮することが求められる。他の領域においてサンプルが費用の節約からもか、主としてそのために導入されていることから、それが典型的であるところにおいてこの作成手段の採用を不当に困難にすることを導くことは許されない。

サンプルの再演は非常に費用がかかる形でなされ、等価の再演可能性の判断が芸術創作者にとってかなりの不確定性をもたらすということがある。本手続きにおいても高等裁判所で再演可能性のために多くの鑑定書と審理日程が必要であった。等価の再演が不可能であるような場合において、再演が不可能であることの証明のために大きな費用がかかり、法的なリスクが大き過ぎると思われるために-この場合にはそれは最高裁判所の見解によっても許されることになるが-取り入れを諦めることが危惧される。よって、等価の再演可能性のクライテリアは萎縮効果をもたらすものであり、これは特に有効な憲法上のコントロールが必要とされるものである。

(2)この芸術的活動の自由の制限に対立しているのは、異議申し立て者による無許諾のサンプリングの本ケースについて、原告の権利者のレコード製作者の権利と他のレコード製作者の関係する権利における大きな経済的不利益を伴わないわずかな侵害でしかない。

楽曲「Nur mir」の2つの問題のバージョンにおけるシーケンスの取り入れによって、そのアルバム「Trans Europa Express」又は楽曲「Metall auf Metall」についての本手続きの原告の売り上げが減る危険はありそうにない。このような危険は、新たに創作された作品がレコードのオリジナルシーケンスに非常に近いものを備えており、写実的にそれに由来し、新たな作品が元のレコードと競合するようなとき、個々のケースにおいて生じ得る。ここにおいて、元の作品の芸術的、時代的隔たり、借用されたシーケンスの重要性、元の作品の著作者に対する被害の経済的重大性並びにそれを知っていることが考慮に入れられなくてはならない。

サンプリングの具体的なケースについて著作権法第24条第1項からそれが認められることが、レコード製作者からライセンス収入の可能性を取り上げる場合においてのみ、その他のことがない訳ではないが、-そして、特に本ケースではないが-レコード製作者の大きな経済的不利益が生じる。

レコード製作者に特別な法的権利を保障している理由は、一部分の他の録音への取り入れに対するライセンス収入を確保することではなく、レコードの海賊行為によるその経済的使用の危険から保護することである。その保護期間において文化的な構成要素の利用をさらに困難にするか、不可能とし得る、利用権によるごくわずかな部分の保護は憲法から必ず生じるものではない。

結局、大きな経済的不利益もそれだけでは根拠となり得ない、サンプルの利用者が取り入れにおいて自身の再演を、そして、自身の出費を避けることがあり得るのである。ここで次に問題となるのはサンプル利用者が引き出した節約による経済的利益のみである。しかし、これはオリジナルのレコードの製作者の関係する不利益と自動的に対応しない。このようなものは場合によっては複数のレコード製作者の間の具体的な競争関係において認められ得るだろうが、本ケースにおいてはありそうにない。

本手続きの原告がサンプルの利用の禁止をその経済的利用のために押し進めているのではないが、それによって自身の楽曲が他との関係で表されることを避けたいと望んでいる限りにおいて、基本法第5条第3項第1文のその基本権が決定的に重要であるということはない。そのことについて原告は本手続きの判決を通じてそのレコード製作者の利益のみを有し、これによってその芸術家と公衆の間の仲介機能のみに関係しているが、これに対して芸術家及び著作者としての役割を有しない。

(3)そして、ここでは大きな経済的不利益を伴わないレコード製作者の権利におけるわずかな侵害に、芸術的活動及び表明の自由の大きな侵害が対立している。

原則として製作者へのサンプルのライセンスの委託の経済的重要性が基本法第14条第1項から認められるとしても、財産権の保護は、レコードの等価の再演可能なサンプルの利用を一般的にレコード製作者の許諾によるものとすることを導くものではなく、そのようなことは芸術的な創作過程を十分に考慮に入れないものである。このことは逆にレコードの利用可能性の過度な制限をもたらすものでもない。すなわち、このようなライセンスの委託はなおあり得るものとして残るのであり、これは多くの場合においてサンプルの利用のために必要なものである-例えば、それが芸術の自由に入らないか、その状況からか、そのオリジナルのレコードとの時代的及び内容的な関係から受け入れ難い経済的リスクがその製作者に生じるような場合において。このようなことから本ケースにおいてはレコード製作者の利用の利益は芸術的活動のための利用の利益との間の検討によって劣後せざるを得ない。ドイツ最高裁によって著作権法第24条第1項の適用についてレコード製作者の権利と抵触するときに導き出した、取り入れられたシーケンスの同等の再演可能性の欠如という補足のクライテリアは芸術の発展を阻害しないことの利益とレコード製作者の財産的利益の間の比較をなすのに適切ではない。

 これは著作権事件が憲法裁判にまで発展した世界でも珍しいケースだと思うが、このようにドイツの憲法裁判所が、個々のライセンスは著作物のジャンルの特性及び過大なトランザクションコストから考えて問題の解決手段とならないと指摘し、表現の自由を重視して著作権法の自由利用の規定のより広い解釈を導き出し、事件を最高裁に戻したのは極めて妥当なことだろう。

 ここで、日本においてはドイツのような自由利用の規定すらなく、裁判でもパロディなどに関して非常に厳しい判断が繰り返し示されているが、世界的に見ても非常に厳しい著作権法を持つとされるドイツにおいても自由利用に関する規定があり、表現の自由の観点からその憲法上の意義まで明確に認められたということは頭にとめておいても良いのではないかと思う。

 なお、私自身はこのように狭く解釈されがちなドイツ型の自由利用の規定よりアメリカ型のフェアユース規定の導入の方が望ましいと思っているが、知財計画の記載がどうあれ、日本版フェアユース規定の導入がいつ実現するのか全く不明なのは本当に残念である。

 参院選の後、都知事選の動向も気になっているが、次回もしばらく書いていなかった著作権国際動向の話にしたいと思っている。

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